Norm
StVO 1960 §12 Abs1 1Rechtssatz
Alle im II.Abschn der StVO 1960 enthaltenen Fahrregeln müssen unter dem Gesichtspunkt der optimal erzielbaren Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verstanden werden. Unter diesem Gesichtspunkt hat aber ein Lenker, der vor dem beabsichtigten Abbiegen nach links auf einer sieben Meter breiten Einbahnstraße sein Fahrzeug gerade nur über die - gedachte oder durch Leitlinie gekennzeichnete - Fahrbahnmitte lenkt, sodaß links von ihm noch zum Fahrbahnrand zwei Meter bleiben, zwar nach dem Buchstaben des Gesetzes, nicht aber dessen Sinn und Zweck gehandelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0073989Dokumentnummer
JJR_19661019_OGH0002_0020OB00272_6600000_002