Rechtssatz
1. Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers stellt einen groben Aufmerksamkeitsfehler dar und begründet zumindest eine Mithaftung nach § 9 EKHG.1. Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers stellt einen groben Aufmerksamkeitsfehler dar und begründet zumindest eine Mithaftung nach Paragraph 9, EKHG.
2. An einem in unklarer Position an einer Kreuzung aufgestellten Kraftfahrzeug darf nicht ohne Kontaktaufnahme vorbeigefahren werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0059100Dokumentnummer
JJR_19661019_OGH0002_0020OB00272_6600000_001