RS OGH 1982/3/23 2Ob272/66, 2Ob27/79, 2Ob42/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1966
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Norm

EKHG §9 G
StVO §12 Abs1 6
StVO §17 Abs1

Rechtssatz

1. Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers stellt einen groben Aufmerksamkeitsfehler dar und begründet zumindest eine Mithaftung nach § 9 EKHG.1. Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers stellt einen groben Aufmerksamkeitsfehler dar und begründet zumindest eine Mithaftung nach Paragraph 9, EKHG.

2. An einem in unklarer Position an einer Kreuzung aufgestellten Kraftfahrzeug darf nicht ohne Kontaktaufnahme vorbeigefahren werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 272/66
    Entscheidungstext OGH 19.10.1966 2 Ob 272/66
    Veröff: ZVR 1967/159 S 181
  • 2 Ob 27/79
    Entscheidungstext OGH 03.04.1979 2 Ob 27/79
    nur: Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers stellt einen groben Aufmerksamkeitsfehler dar. (T1)
  • 2 Ob 42/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1982 2 Ob 42/82
    nur T1

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0059100

Dokumentnummer

JJR_19661019_OGH0002_0020OB00272_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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