RS OGH 1966/10/19 2Ob266/77, 2Ob30/78, 2Ob52/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1966
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Norm

EKHG §11 B2
StVO §17 Abs1
StVO §19 Abs5 AIIb2
StVO §19 Abs5 BV

Rechtssatz

Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr) wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 266/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1966 2 Ob 266/77
  • 2 Ob 30/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 2 Ob 30/78
    Beisatz: Hier: Linksausweichmanöver oder "Linksziehen" der Bremsen. (T1) Veröff: ZVR 1979/4 S 9
  • 2 Ob 52/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85
    nur: Die Verletzung des Vorranges wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058997

Dokumentnummer

JJR_19661019_OGH0002_0020OB00266_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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