Norm
ABGB §1304 BIIdRechtssatz
Das unwillkürliche Linksausschwenken eines von einem Personenkraftwagen vorschriftswidrig überholten Mopedfahrers begründet kein Mitverschulden. Nach § 11 EKHG ist aber ein Schadensausgleich im Verhältnis 4 : 1 zum Nachteil des Personenkraftwagenhalters gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027005Dokumentnummer
JJR_19661019_OGH0002_0020OB00270_6600000_001