§ 8 EKHG ist nur anzuwenden, wenn einer der Beteiligten nicht ausgleichspflichtig ist; sonst gilt ausschließlich § 11 EKHG.Paragraph 8, EKHG ist nur anzuwenden, wenn einer der Beteiligten nicht ausgleichspflichtig ist; sonst gilt ausschließlich Paragraph 11, EKHG.