RS OGH 1966/10/20 5Ob107/66

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Veröffentlicht am 20.10.1966
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Norm

ABGB §1091 A

Rechtssatz

Hat der Bestandnehmer das Bestandobjekt (Wohnhaus mit Garten) ohne lebendes oder totes Inventar übernommen, hat er das Haus ausschließlich zu Wohnzwecken benützt und den Hausgarten lediglich gärtnerisch und zur Haltung von Kleintieren verwendet, wobei die anfallenden Produkte nur seinem Haushalt dienten, so kann nicht gesagt werden, daß es der Hauptzweck des Geschäftes war, dem Bestandnehmer die Benutzung der Bestandsache unter Aufwendung von Fleiß und Mühe (§ 1091 ABGB) zum Bezug des Fruchtertrages einzuräumen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 107/66
    Entscheidungstext OGH 20.10.1966 5 Ob 107/66
    Veröff: MietSlg 18145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024946

Dokumentnummer

JJR_19661020_OGH0002_0050OB00107_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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