Norm
ABGB §1091 ARechtssatz
Hat der Bestandnehmer das Bestandobjekt (Wohnhaus mit Garten) ohne lebendes oder totes Inventar übernommen, hat er das Haus ausschließlich zu Wohnzwecken benützt und den Hausgarten lediglich gärtnerisch und zur Haltung von Kleintieren verwendet, wobei die anfallenden Produkte nur seinem Haushalt dienten, so kann nicht gesagt werden, daß es der Hauptzweck des Geschäftes war, dem Bestandnehmer die Benutzung der Bestandsache unter Aufwendung von Fleiß und Mühe (§ 1091 ABGB) zum Bezug des Fruchtertrages einzuräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024946Dokumentnummer
JJR_19661020_OGH0002_0050OB00107_6600000_002