Norm
UrhG §53 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 53 Abs 1 Z 3 UrhG deckt die Freiheit der öffentlichen Aufführung von Schallplatten nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Unentgeltlichkeit und Mangel des Erwerbszweckes); sonst ist nur die nicht öffentliche Wiedergabe von Schallplatten erlaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0076836Dokumentnummer
JJR_19661020_OGH0002_0090OS00081_6600000_001