Norm
ABGB §662 Satz3Rechtssatz
Unter den vom Legatar zu übernehmenden Lasten sind nicht nur die auf der vermachten Sache haftenden dinglichen Lasten (Pfandrechte), sondern auch die persönlichen Schulden (zum Beispiel Erbschaftssteuer), soweit sie sich auf die vermachte Sache beziehen, zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012