Norm
ZPO §567 Abs4Rechtssatz
Eine "Kündigungsklage" im Sinne des § 567 Abs 4 ZPO könnte nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die nach dieser Gesetzesstelle mit ihr verbindbare Kündigung den Formerfordernissen einer gerichtlichen Aufkündigung im Sinne des § 562 Abs 1 ZPO entspräche.Eine "Kündigungsklage" im Sinne des Paragraph 567, Absatz 4, ZPO könnte nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die nach dieser Gesetzesstelle mit ihr verbindbare Kündigung den Formerfordernissen einer gerichtlichen Aufkündigung im Sinne des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO entspräche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044919Dokumentnummer
JJR_19661027_OGH0002_0050OB00241_6600000_001