RS OGH 1966/10/27 1Ob248/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1966
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Norm

ABGB §91 B
ABGB §92 C
JN §50 Abs2 Z3

Rechtssatz

Das vom Ehemann nach Verzicht auf ihre Mitwirkung (§ 92 ABGB) zur Durchsetzung eines Betretungsverbotes gegen die Ehefrau gerichtete Klagebegehren, sie habe das Betreten seines im ihm gehörigen Haus gelegenen Geschäftes zu unterlassen, ist kein rein vermögensrechtlicher Streit und fällt deshalb unter die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 248/66
    Entscheidungstext OGH 27.10.1966 1 Ob 248/66
    Veröff: MietSlg 18646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046988

Dokumentnummer

JJR_19661027_OGH0002_0010OB00248_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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