RS OGH 1966/10/27 9Os71/66

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Veröffentlicht am 27.10.1966
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Norm

FinStrG §36 Abs1

Rechtssatz

1) Das Finanzvergehen nach § 36 Abs 1 FinStrG kann auch mit unbewußter Fahrlässigkeit begangen werden.

2) Erkundigungen in Intervention beim Zollamt oder einem Spediteur allein können noch nicht als Stellung der eingeführten Ware gewertet werden.

3) Durch Abstellen von im Begleitscheinverfahren eingeführten Fahrzeugen auf privaten Lagerplätzen werden diese Fahrzeuge bereits in den freien Verkehr gebracht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 71/66
    Entscheidungstext OGH 27.10.1966 9 Os 71/66
    Veröff: EvBl 1967/215 S 247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0086409

Dokumentnummer

JJR_19661027_OGH0002_0090OS00071_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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