RS OGH 1966/10/27 1Ob231/66, 7Ob2242/96y, 2Ob170/00i, 3Ob121/07a, 5Ob241/15z, 5Ob112/16f, 5Ob132/17y

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Veröffentlicht am 27.10.1966
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Norm

GBG §65

Rechtssatz

Auch der Prozessrichter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle die Löschung der Streitanmerkung verfügen. (Entgegengesetzt EvBl 1961/207, doch steht dort nicht die Zuständigkeitsfrage im Vordergrund, sondern

a) die Unmöglichkeit der Anmerkung einer Abweisung der Klage,

b) dass eine Streitanmerkung nicht von Amts wegen zu löschen ist).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 231/66
    Entscheidungstext OGH 27.10.1966 1 Ob 231/66
    Veröff: EvBl 1967/165 S 187
  • 7 Ob 2242/96y
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2242/96y
    Auch; nur: Auch der Prozessrichter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle die Löschung der Streitanmerkung verfügen. (T1)
    Beisatz: Das Verfahren zur Löschung einer Anmerkung im Grundbuch ist aber ein Grundbuchsverfahren. (T2)
  • 2 Ob 170/00i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 170/00i
    Vgl auch; Beisatz: Die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozessgericht bewilligt werden. (T3)
    Beisatz: Die Nichtregelung der Zuständigkeit für die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage ist nicht als gewollte Beschränkung, die zur Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts gemäß § 75 GBG führt, sondern als Unvollständigkeit des Gesetzes aufzufassen. (T4)
    Veröff: SZ 73/108
  • 3 Ob 121/07a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 121/07a
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 241/15z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 241/15z
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 112/16f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 112/16f
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 132/17y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 132/17y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren ist die Nebenintervention nicht zulässig . (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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