RS OGH 1966/11/3 3Ob128/66

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Veröffentlicht am 03.11.1966
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Rechtssatz

Die Sicherung von Unterhaltsansprüchen kann mit Klage nach § 70 EheG oder durch einstweilige Verfügung nach der EO erfolgen.Die Sicherung von Unterhaltsansprüchen kann mit Klage nach Paragraph 70, EheG oder durch einstweilige Verfügung nach der EO erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005049

Dokumentnummer

JJR_19661103_OGH0002_0030OB00128_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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