Vgl; Beisatz: Leugnen und mangelnde Schuldeinsicht sind keine Erschwerungsgründe; beide bewirken nur, dass dem Angeklagten der Milderungsgrund eines zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnisses fehlt. (T1)
Vgl aber; Beisatz: Uneinsichtigkeit wirkt als psychologisches Hemmnis einer Resozialisierung entgegen und muß durch ein erhöhtes Strafmaß ausgeglichen werden. (T8)
Aber; Beisatz: Wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die leugnende Verantwortung der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB entgegenstehe, liegt keine Nichtigkeit vor. (T10)