RS OGH 1978/5/22 5Ob284/66, 1Ob602/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1966
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Norm

ZPO §182
ZPO §226 IIB3
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, eine (verbücherungsfähige) Urkunde über einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zu unterfertigen, ist nicht abzuweisen, wenn sich herausstellt, daß der entgegen der Behauptung des Beklagten zustande gekommene Vertrag Nebenabreden enthält, die im Text der nach dem Spruch zu fertigenden Urkunde nicht enthalten sind. Vielmehr ist in einem solchen Fall dem Kläger nach § 182 ZPO Gelegenheit zu geben, sein Klagebegehren zu vervollständigen.Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, eine (verbücherungsfähige) Urkunde über einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zu unterfertigen, ist nicht abzuweisen, wenn sich herausstellt, daß der entgegen der Behauptung des Beklagten zustande gekommene Vertrag Nebenabreden enthält, die im Text der nach dem Spruch zu fertigenden Urkunde nicht enthalten sind. Vielmehr ist in einem solchen Fall dem Kläger nach Paragraph 182, ZPO Gelegenheit zu geben, sein Klagebegehren zu vervollständigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 284/66
    Entscheidungstext OGH 10.11.1966 5 Ob 284/66
    Veröff: EvBl 1967/406 S 576
  • 1 Ob 602/78
    Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 602/78
    Vgl auch; Veröff: JBl 1979,153 (dort falsch zitiert mit 1 Ob 602/76)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0037201

Dokumentnummer

JJR_19661110_OGH0002_0050OB00284_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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