RS OGH 1982/2/17 5Ob286/66, 6Ob540/82

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Veröffentlicht am 10.11.1966
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Rechtssatz

Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, wenn eine vor Abgabe der widersprechenden Erbserklärung getroffene und rechtskräftig gewordene Verfügung nach § 810 ABGB nach Annahme der widersprechenden Erbserklärung aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt wird.Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, wenn eine vor Abgabe der widersprechenden Erbserklärung getroffene und rechtskräftig gewordene Verfügung nach Paragraph 810, ABGB nach Annahme der widersprechenden Erbserklärung aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 286/66
    Entscheidungstext OGH 10.11.1966 5 Ob 286/66
  • 6 Ob 540/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 540/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0085851

Dokumentnummer

JJR_19661110_OGH0002_0050OB00286_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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