Norm
ABGB §810Rechtssatz
Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, wenn eine vor Abgabe der widersprechenden Erbserklärung getroffene und rechtskräftig gewordene Verfügung nach § 810 ABGB nach Annahme der widersprechenden Erbserklärung aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt wird.Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, wenn eine vor Abgabe der widersprechenden Erbserklärung getroffene und rechtskräftig gewordene Verfügung nach Paragraph 810, ABGB nach Annahme der widersprechenden Erbserklärung aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0085851Dokumentnummer
JJR_19661110_OGH0002_0050OB00286_6600000_001