Norm
BBO 1963 §27Rechtssatz
Einem Beamten der ÖBB kann eine Trennungsgebühr gemäß § 35 Abs 1 RGV nicht deshalb verweigert werden, weil er sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat.Einem Beamten der ÖBB kann eine Trennungsgebühr gemäß Paragraph 35, Absatz eins, RGV nicht deshalb verweigert werden, weil er sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0052848Dokumentnummer
JJR_19661115_OGH0002_0040OB00063_6600000_004