Norm
ABGB §646Rechtssatz
Andere als fromme und gemeinnützige Stiftungen - insbesondere reine Familienstiftungen - können niemals staatlich genehmigt werden und damit Rechtspersönlichkeit erlangen. Der Zweck einer solchen Familienstiftung kann aber unter Umständen durch Begründung einer Reallast auf einer Nachlaßliegenschaft erreicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015265Dokumentnummer
JJR_19661116_OGH0002_0060OB00232_6600000_003