Norm
RAO §19aRechtssatz
Die Kostenforderung der Prozesspartei wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts nach § 19a RAO existent; der Prozessgegner kann dieser Forderung daher nur solche Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegensetzen, die ihr schon im Zeitpunkt ihres Entstehens compensabel gegenüberstanden.Die Kostenforderung der Prozesspartei wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts nach Paragraph 19 a, RAO existent; der Prozessgegner kann dieser Forderung daher nur solche Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegensetzen, die ihr schon im Zeitpunkt ihres Entstehens compensabel gegenüberstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010