RS OGH 2010/1/27 3Ob133/66, 3Ob107/78, 3Ob158/78, 3Ob35/87, 3Ob43/02y, 3Ob5/10x

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Veröffentlicht am 16.11.1966
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Norm

RAO §19a
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Die Kostenforderung der Prozesspartei wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts nach § 19a RAO existent; der Prozessgegner kann dieser Forderung daher nur solche Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegensetzen, die ihr schon im Zeitpunkt ihres Entstehens compensabel gegenüberstanden.Die Kostenforderung der Prozesspartei wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts nach Paragraph 19 a, RAO existent; der Prozessgegner kann dieser Forderung daher nur solche Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegensetzen, die ihr schon im Zeitpunkt ihres Entstehens compensabel gegenüberstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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