Norm
EKHG §11 Abs1 B1Rechtssatz
Die Fortbewegungsgeschwindigkeit einer Kolonne von fünfzig bis siebzig km/h kann auch im Fall einer Schnellbremsung die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058702Dokumentnummer
JJR_19661117_OGH0002_0020OB00292_6600000_001