RS OGH 1966/11/22 8Ob320/66

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Veröffentlicht am 22.11.1966
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Norm

HVG §15
  1. HVG Art. 1 § 15 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 15 gültig von 01.01.1990 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Besteht ein Buchauszug nur aus einer monatsweisen Zusammenstellung der einkassierten und überwiesenen Beträge, nicht aber in der Mitteilung eines Auszuges über die Geschäfte, für die dem Antragsteller Provision gebührt, wie es § 15 Abs 1 HVG vorschreibt, so ist der Auszug unvollständig im Sinne des § 15 Abs 2 HVG.Besteht ein Buchauszug nur aus einer monatsweisen Zusammenstellung der einkassierten und überwiesenen Beträge, nicht aber in der Mitteilung eines Auszuges über die Geschäfte, für die dem Antragsteller Provision gebührt, wie es Paragraph 15, Absatz eins, HVG vorschreibt, so ist der Auszug unvollständig im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, HVG.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 320/66
    Entscheidungstext OGH 22.11.1966 8 Ob 320/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0063416

Dokumentnummer

JJR_19661122_OGH0002_0080OB00320_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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