Norm
ABGB §974Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob auf Grund des erhobenen Sachverhaltes ein Bittleihen vorliegt, bildet eine revisible Rechtsfrage (vgl MietSlg 17124).Die Entscheidung darüber, ob auf Grund des erhobenen Sachverhaltes ein Bittleihen vorliegt, bildet eine revisible Rechtsfrage vergleiche MietSlg 17124).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0019187Im RIS seit
24.11.1966Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024