RS OGH 1966/11/24 1Ob284/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1966
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 Z7 H2
AußStrG §165 ff

Rechtssatz

Ob in den Nachlaß gehörige Vermögensstücke vor der Erbteilung zu Geld gemacht werden sollen, sit in Ansehung der minderjährigen Miterben eine Frage der Pflegschafts- oder Vormundschaftsgerichtsbarkeit, in der einem großjährigen Miterben keine Beteiligtenstellung zukommt. Kommt es nicht zu einem Erübereinkommen, steht letzterem nur der Weg einer Teilungsklage nach den Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums offen. Zu seiner förmlichen Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des § 2 Z 7 AußStrG besteht keine Veranlassung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0006563

Dokumentnummer

JJR_19661124_OGH0002_0010OB00284_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten