Norm
AHG §1 C1cRechtssatz
Eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Strafrichters, dessen verurteilendes Erkenntnis aufrecht ist, ist im Amtshaftungsprozeß jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein Organverschulden bei Fällung des Strafurteiles selbst gar nicht behauptet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040094Dokumentnummer
JJR_19661124_OGH0002_0010OB00246_6600000_001