Norm
ABGB §287Rechtssatz
Die Benützung einer öffentlichen Straße durch die Anrainer erfolgt entweder auf Grund ihrer "Anliegerrechte" oder im Rahmen des Gemeingebrauches. Ein Angriff dagegen ist nach §523 ABGB abzuwehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009843Dokumentnummer
JJR_19661124_OGH0002_0050OB00298_6600000_001