RS OGH 1966/11/24 5Ob293/66

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Veröffentlicht am 24.11.1966
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Norm

ABGB §1098 IId

Rechtssatz

Zu dem auf § 1098 ABGB beruhenden Recht des Mieters, sein Mietobjekt zu gebrauchen, gehört auch das Recht, etwa im Falle eines Wasserrohrbruches sogleich und ohne weiteres, insbesondere ohne die Mitwirkung des Vermieters in Anspruch nehmen zu müssen, die Wasserleitung zu seiner Wohnung (Badezimmer) absperren zu können, um allfällige Schäden an seinen Einrichtungsgegenständen hintanzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 293/66
    Entscheidungstext OGH 24.11.1966 5 Ob 293/66
    Veröff: MietSlg 18176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024824

Dokumentnummer

JJR_19661124_OGH0002_0050OB00293_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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