Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Zu dem auf § 1098 ABGB beruhenden Recht des Mieters, sein Mietobjekt zu gebrauchen, gehört auch das Recht, etwa im Falle eines Wasserrohrbruches sogleich und ohne weiteres, insbesondere ohne die Mitwirkung des Vermieters in Anspruch nehmen zu müssen, die Wasserleitung zu seiner Wohnung (Badezimmer) absperren zu können, um allfällige Schäden an seinen Einrichtungsgegenständen hintanzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024824Dokumentnummer
JJR_19661124_OGH0002_0050OB00293_6600000_001