RS OGH 2007/3/28 6Ob342/66, 6Ob146/97g, 7Ob111/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1966
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein Irrtum über den Wert eines veräußerten Gegenstandes ist nur dann beachtlich, wenn die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert des Gegenstandes wenigstens stillschweigend zur Bedingung gemacht haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0016101

Dokumentnummer

JJR_19661130_OGH0002_0060OB00342_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten