RS OGH 1966/11/30 6Ob342/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1966
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Norm

ABGB §305
ABGB §1331

Rechtssatz

Der Kaufpreis, der einem lebenden, noch unbekannten Maler für ein Bild gezahlt wird, ebthält stets auch den Wert der besonderen Vorliebe; ein solches Rechtsgeschäft kann daher nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010063

Dokumentnummer

JJR_19661130_OGH0002_0060OB00342_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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