Norm
ABGB §305Rechtssatz
Der Kaufpreis, der einem lebenden, noch unbekannten Maler für ein Bild gezahlt wird, ebthält stets auch den Wert der besonderen Vorliebe; ein solches Rechtsgeschäft kann daher nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010063Dokumentnummer
JJR_19661130_OGH0002_0060OB00342_6600000_001