Norm
RAO §18 Abs1Rechtssatz
Jeder Anwalt hat sich in der Regel für den nächsten Tag ein bestimmtes Arbeitsprogramm zurechtgelegt, an das er sich nicht zuletzt auch im Interesse der hiedurch betroffenen Klienten halten muß. Es kann dem Armenanwalt daher nicht zur Last gelegt werden, wenn er der armen Partei nicht sofort zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072007Dokumentnummer
JJR_19661205_OGH0002_000BKD00058_6600000_001