RS OGH 1966/12/5 Bkd58/66

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Veröffentlicht am 05.12.1966
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Norm

RAO §18 Abs1

Rechtssatz

Jeder Anwalt hat sich in der Regel für den nächsten Tag ein bestimmtes Arbeitsprogramm zurechtgelegt, an das er sich nicht zuletzt auch im Interesse der hiedurch betroffenen Klienten halten muß. Es kann dem Armenanwalt daher nicht zur Last gelegt werden, wenn er der armen Partei nicht sofort zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

  • Bkd 58/66
    Entscheidungstext OGH 05.12.1966 Bkd 58/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072007

Dokumentnummer

JJR_19661205_OGH0002_000BKD00058_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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