Norm
ABGB §1052 B3Rechtssatz
Wird dem Mieter auf die Dauer der Durchführung von Arbeiten im Haus eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt, dann hat der Vermieter als Vorleistung dem Mieter die geräumten gemieteten Wohnräume zu übergeben, ehe er die Räumung der zur zeitweisen Benützung überlassenen Wohnung begehrt (Vorleistungspflicht des Bestandgebers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025295Dokumentnummer
JJR_19661206_OGH0002_0080OB00336_6600000_001