RS OGH 1966/12/6 8Ob331/66, 3Ob626/76, 5Ob554/81, 7Ob603/83 (7Ob604/83), 4Ob572/82, 2Ob534/84, 6Ob71

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Veröffentlicht am 06.12.1966
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Norm

ABGB §830 B2a

Rechtssatz

Das Begehren auf Zivilteilung ist ungeachtet der Belastung der Liegenschaftsanteile durch Fruchtgenußrechte nicht als zur Unzeit gestellt anzusehen (GlUNF 4029).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 331/66
    Entscheidungstext OGH 06.12.1966 8 Ob 331/66
    EvBl 1967/251 S 328
  • 3 Ob 626/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 626/76
    Beisatz: Doch können die Ausweitungen einer solchen Belastung im Einzelfall dazu führen, daß das Teilungsbegehren als zur Unzeit gestellt beurteilt werden muß. (T1)
  • 5 Ob 554/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 554/81
    Ähnlich
  • 7 Ob 603/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 603/83
    Vgl; Beisatz: Die Belastung eines Liegenschaftsanteils mit einem Fruchtgenußrecht kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles doch Unzeit begründen; zu berücksichtigen ist das Alter des Fruchtgenußberechtigten und der Umstand, ob die Anteile des Klägers oder des Beklagtem mit dem Fruchtgenußrecht belastet sind. Denn bei einer Belastung der Anteile des Beklagten darf davon ausgegangen werden, daß der Kläger, begehrt er dennoch die Teilung, sich damit abgefunden hat, daß nicht nur die Anteile des Beklagten in ihrem Wert vermindert sind, sondern daß Auswirkungen auf den gesamten Erlös bestehen, die Auswirkungen auf den einzelnen Anteil aber sehr schwer abzuschätzen sind. (T2)
  • 4 Ob 572/82
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 572/82
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 534/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 534/84
    Vgl; auch; Beis wie T2; JBl 1985,165 = SZ 57/45 = MietSlg 36/8
  • 6 Ob 712/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 712/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur obligatorische Benützungsrechte und Leibrentenvertrag (T3)
  • 1 Ob 709/89
    Entscheidungstext OGH 02.02.1990 1 Ob 709/89
    Auch; ImmZ 1990,1991
  • 6 Ob 558/90
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 6 Ob 558/90
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 580/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 580/90
    Vgl aber; Beisatz: Für die Annahme des Teilungshindernisses der Unzeit bei einem in hohem Alter stehenden Ausgedings- oder Fruchtgenußberechtigten ist entscheidend, ob wegen dessen hohen Alters nach den Umständen des Falles, insbesondere auf den Gesundheitszustand des Berechtigten, in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieser Berechtigung zu rechnen und dadurch ein höherer Erlös für die Liegenschaft zu erwarten ist. (T4)
  • 5 Ob 154/98b
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 154/98b
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T4
  • 8 Ob 123/06f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 123/06f
    Vgl aber; Beisatz: Alter und statistische Restlebenserwartung des Ausgedings- oder Fruchtgenussberechtigten bilden ein taugliches Tatsachensubstrat, das eingewendete Teilungshindernis dahin zu überprüfen, ob sein Wegfall als absehbar oder unabsehbar zu qualifizieren ist. (T5); Beisatz: Hier: Schlussfolgerung, dass das Alter des Berechtigten allein niemals zur Begründung des Unzeiteinwands ausreiche, abgelehnt. (T6)
  • 5 Ob 209/10m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Auch § 758 ABGB. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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