Norm
StGB §38Rechtssatz
Auch eine nach eingetretener Rechtskraft bekannt gewordene anrechenbare Untersuchungshaft ist unter die im § 410 StPO erwähnten Milderungsgründe zu zählen.Auch eine nach eingetretener Rechtskraft bekannt gewordene anrechenbare Untersuchungshaft ist unter die im Paragraph 410, StPO erwähnten Milderungsgründe zu zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0091135Dokumentnummer
JJR_19661209_OGH0002_0110OS00192_6600000_001