RS OGH 2024/10/22 4Ob335/66; 4Ob349/71; 4Ob135/90; 4Ob35/92; 6Ob295/97v; 4Ob32/07w; 4Ob50/10x; 4Ob18

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Veröffentlicht am 12.12.1966
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Rechtssatz

Der Anspruch auf Widerruf einer herabsetzenden Behauptung ist dann gerechtfertigt, wenn in Interessentenkreisen ein dem Kläger nachteiliger Zustand, eine fortwährende abträgliche Meinung entstanden ist und sich die Behauptung dem Gedächtnis Dritter eingeprägt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0078868

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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