RS OGH 1966/12/15 5Ob353/66, 5Ob39/75, 5Ob501/77, 7Ob631/87 (7Ob632/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1966
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Norm

ABGB §1098 IIe

Rechtssatz

Auch die Hausordnung ist Vertragsbestandteil; sie kann nachträglich vom Vermieter nicht einseitig zum Nachteil des Mieters abgeändert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 353/66
    Entscheidungstext OGH 15.12.1966 5 Ob 353/66
    Veröff: MietSlg 18172
  • 5 Ob 39/75
    Entscheidungstext OGH 13.05.1975 5 Ob 39/75
    Auch; Beisatz: Der Mieter und dementsprechend auch ein Nutzungsberechtigter muß sich notwendige, ihm zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers gefallen lassen, wenn sein Bestandrecht bzw Nutzungsrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche zumutbare Benützungsordnung muß für alle Interessenten und Nutzungsberechtigten die Benützung unter gleichmäßigen Bedingungen gewährleisten (Hier: Abstellplätze für Autos). (T1)
  • 5 Ob 501/77
    Entscheidungstext OGH 10.05.1977 5 Ob 501/77
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 39/75
  • 7 Ob 631/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 631/87
    Beisatz: Ein Recht des Vermieters zur einseitigen Änderung der Hausordnung und des Hausbrauches besteht dann, wenn die ändernden Maßnahmen die Ausübung des Mietrechtes nicht wesentlich erschweren oder gefährden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0020982

Dokumentnummer

JJR_19661215_OGH0002_0050OB00353_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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