RS OGH 1966/12/15 2Ob302/66

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Veröffentlicht am 15.12.1966
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Rechtssatz

Das Verbot des Ausgießens von Wasser auf die Bundesstraße bei Gefahr der Eisbildung stellt eine unteilbare Verpflichtung der Miteigentümer eines Hauses dar, wenn das Wasser durch eine schadhafte oder nichtfunktionierende Dachrinne auf die Straße fließt, was dem Ausgießen gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0023192

Dokumentnummer

JJR_19661215_OGH0002_0020OB00302_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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