Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Hat sich der Ersatzpflichtige auf Grund der bloßen Mitteilung eines "verursachten Schadens" an einem Kraftfahrzeug zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet, so haftet er bei nachträglicher Feststellung eines Totalschadens trotzdem nur auf der Basis eines solchen, wenn dieser in einem auffallenden Mißverhältnis zu den Reparaturkosten steht und der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger hievon in Kenntnis zu setzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0023060Dokumentnummer
JJR_19661219_OGH0002_0020OB00341_6600000_001