RS OGH 1966/12/19 2Ob341/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1966
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 B

Rechtssatz

Hat sich der Ersatzpflichtige auf Grund der bloßen Mitteilung eines "verursachten Schadens" an einem Kraftfahrzeug zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet, so haftet er bei nachträglicher Feststellung eines Totalschadens trotzdem nur auf der Basis eines solchen, wenn dieser in einem auffallenden Mißverhältnis zu den Reparaturkosten steht und der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger hievon in Kenntnis zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 341/66
    Entscheidungstext OGH 19.12.1966 2 Ob 341/66
    Veröff: ZVR 1967/195 S 242

Schlagworte

Auto Kfz Pkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0023060

Dokumentnummer

JJR_19661219_OGH0002_0020OB00341_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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