Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Von einem Untergang des Mietgegenstandes kann nicht gesprochen werden, wenn vor vermieteten Kohlenkammer noch der Fußboden und die Decke, die Rückwand, ein Teil einer Seitenwand sowie eine einen Eckpunkt bildende Säule vorhanden sind und zur vollständigen Wiederherstellung der Kohlenkammer somit nur einige Ergänzungen (eine Seitenwand, ein Teil der anderen Seitenwand und die Stirnwand, wobei die beiden letzteren an der noch vorhandenen Säule zusammentreffen) notwendig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0020995Dokumentnummer
JJR_19661221_OGH0002_0060OB00391_6600000_001