Norm
ABGB §775 ffRechtssatz
Die Entstehung eines Pflichtteilsanspruches erfordert nicht seine Anmeldung durch den Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Todesfall. Verjährte Gegenforderungen aus dem Pflichtteilsrecht eignen sich also zur Aufrechnung, wenn sie seit ihrer Entstehung eine Zeit lang den Hauptforderungen unverjährt gegenüberstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012881Dokumentnummer
JJR_19661228_OGH0002_0070OB00217_6600000_001