Norm
StPO §3Rechtssatz
Die Verletzung der sich aus den §§ 3, 34 Abs 3, 206, 232 Abs 2 und 254 StPO ergebenden Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der Wahrheit ist ebensowenig ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht wie die Nichtbeachtung der im § 3 StPO allen im Strafverfahren tätigen Behörden auferlegten Belehrungspflicht.Die Verletzung der sich aus den Paragraphen 3, 34, Absatz 3, 206, 232, Absatz 2 und 254 StPO ergebenden Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der Wahrheit ist ebensowenig ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht wie die Nichtbeachtung der im Paragraph 3, StPO allen im Strafverfahren tätigen Behörden auferlegten Belehrungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0096461Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009