Rechtssatz
Ein nach § 77 Z 2 AußStrG bestellter Kurator ist nicht befugt, für den bekannten Erben eine Erbserklärung abzugeben.Ein nach Paragraph 77, Ziffer 2, AußStrG bestellter Kurator ist nicht befugt, für den bekannten Erben eine Erbserklärung abzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007719Dokumentnummer
JJR_19670110_OGH0002_0080OB00356_6600000_001