RS OGH 2004/4/2 10Os183/66, 11Os12/76, 11Os161/86, 15Os44/93, 12Os99/94, 12Os20/04

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Veröffentlicht am 10.01.1967
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Rechtssatz

Nach Ablauf der Einmonatsfrist seit der Hauptverhandlung verlieren in dieser gefaßte, das Beweisverfahren betreffende Beschlüsse ihre Wirksamkeit und ist daher über die in der fortgesetzten Hauptverhandlung wiederholten Beweisanträge ein neues Zwischenerkenntnis samt Entscheidungsgründen zu fällen (vgl SSt XXXIV/66).Nach Ablauf der Einmonatsfrist seit der Hauptverhandlung verlieren in dieser gefaßte, das Beweisverfahren betreffende Beschlüsse ihre Wirksamkeit und ist daher über die in der fortgesetzten Hauptverhandlung wiederholten Beweisanträge ein neues Zwischenerkenntnis samt Entscheidungsgründen zu fällen vergleiche SSt XXXIV/66).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098082

Dokumentnummer

JJR_19670110_OGH0002_0100OS00183_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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