RS OGH 1967/1/10 8Ob373/66

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Veröffentlicht am 10.01.1967
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Rechtssatz

Hat der Gerichtshof I. Instanz gem § 12 Abs 3 EntmO entschieden, so ist der dagegen erhobene Rekurs dann rechtzeitig, wenn er beim Bezirksgericht, bei dem das Entmündigungsverfahren anhängig ist, innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht worden ist.Hat der Gerichtshof römisch eins. Instanz gem Paragraph 12, Absatz 3, EntmO entschieden, so ist der dagegen erhobene Rekurs dann rechtzeitig, wenn er beim Bezirksgericht, bei dem das Entmündigungsverfahren anhängig ist, innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006566

Dokumentnummer

JJR_19670110_OGH0002_0080OB00373_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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