Norm
4.DVEheG §18Rechtssatz
BMJ 10.1.1967, Zl 424470-7a/66
1)
Das Gericht ist berechtigt, den Antrag nach § 24 Abs 1 der
4.
DVEheG zu stellen, wenn sich die Frage der Wirksamkeit einer ausländischen Entscheidung bezüglich der Vorehe in einem Verfahren wegen Nichtigkeit einer Ehe erhebt.
2) Einer der Anwendungsfälle der Vorbehaltsklausel ist der, daß der Anerkennung eine bereits rechtskräftige inländische Entscheidung in derselben Sache entgegensteht.
3) Bei der Prüfung des Versagungsgrundes des § 328 Abs 1 Z 1 dZPO ist von der Rechtslage zur Zeit des ausländischen Eheverfahrens auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Teilsonderabdruck und eine Ausfertigung des Urteils des OLG Linz vom 12.10.1966, 2 R 180/66 erliegen im EB.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1967:RS0105466Dokumentnummer
JJR_19670110_SON0002_000BMJ00007_6600000_001