Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Der Anspruch nach § 1042 ABGB steht dort nicht zu, wo es als Umweg zur unabsehbaren Haftung für Drittschaden führen würde (hier:
Dienstgeber leistet Ersatz für Schäden seines Dienstnehmers, die anläßlich eines Unfalles beim Betriebsausflug entstanden sind).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0019861Dokumentnummer
JJR_19670112_OGH0002_0020OB00361_6600000_001