RS OGH 1967/1/17 BMJ7/67 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 17.01.1967
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Norm

4.DVEheG §24
JN §76 Abs3 Z1 IIB
  1. JN § 76 heute
  2. JN § 76 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. JN § 76 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Rechtssatz

BMJ 17.1.1967, Z 424.429-7a/67BMJ 17.1.1967, Ziffer 424 Punkt 429 -, 7 a, /, 67

Beide Ehegatten waren zur Zeit des Scheidungsverfahrens deutsche Staatsangehörige und hatten zu dieser Zeit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in B, Argentinien. Vor dem Scheidungsgericht in J des Staates C, Republik Mexico, war die klagende Ehefrau anwaltlich vertreten. Der unterlegene Beklagte war am Scheidungsverfahren weder selbst beteiligt noch vertreten. Keiner der Ehegatten besaß die mexikanische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit des Scheidungsverfahrens hatten weder die Klägerin noch der Beklagte den gewöhnlichen Aufenthalt in Mexico. Ein mexikanisches Gericht war sohin nach österreichischem Recht zur Scheidung nicht international zuständig (§ 76 Abs 3 Z 1 JN, § 328 Abs 1 Z 1 dZPO).Beide Ehegatten waren zur Zeit des Scheidungsverfahrens deutsche Staatsangehörige und hatten zu dieser Zeit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in B, Argentinien. Vor dem Scheidungsgericht in J des Staates C, Republik Mexico, war die klagende Ehefrau anwaltlich vertreten. Der unterlegene Beklagte war am Scheidungsverfahren weder selbst beteiligt noch vertreten. Keiner der Ehegatten besaß die mexikanische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit des Scheidungsverfahrens hatten weder die Klägerin noch der Beklagte den gewöhnlichen Aufenthalt in Mexico. Ein mexikanisches Gericht war sohin nach österreichischem Recht zur Scheidung nicht international zuständig (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, JN, Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer eins, dZPO).

Entscheidungstexte

  • BMJ 7/67
    Entscheidungstext SON 17.01.1967 BMJ 7/67
    Veröff: EFSlg 8738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1967:RS0105488

Dokumentnummer

JJR_19670117_SON0002_000BMJ00007_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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