Norm
KJBG §11 Abs5Rechtssatz
Unter der "Unterrichtszeit" im Sinn des § 11 Abs 5 KJBG ist die für die Teilnahme am Schulbesuch erforderliche Zeit - allerdings mit Ausnahme der Wegzeiten - zu verstehen, somit nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeit der zwischen den einzelnen aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden eingeschalteten kurzen Pausen.Unter der "Unterrichtszeit" im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, KJBG ist die für die Teilnahme am Schulbesuch erforderliche Zeit - allerdings mit Ausnahme der Wegzeiten - zu verstehen, somit nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeit der zwischen den einzelnen aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden eingeschalteten kurzen Pausen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0063483Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0040OB00098_6600000_001