RS OGH 2025/4/11 9Os208/66 (9Os209/66); 1Ob3/72; 1Ob26/91; 23Ds2/22d; 4Ob115/24a

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Veröffentlicht am 19.01.1967
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Rechtssatz

Als Rechtfertigungsgrund kommt neben der im § 3 StGB ( § 2 lit g StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vgl Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).Als Rechtfertigungsgrund kommt neben der im Paragraph 3, StGB ( Paragraph 2, Litera g, StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vergleiche Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009026

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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