RS OGH 2025/4/11 9Os208/66 (9Os209/66); 1Ob3/72; 1Ob26/91; 23Ds2/22d; 4Ob115/24a

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Veröffentlicht am 19.01.1967
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Rechtssatz

Als Rechtfertigungsgrund kommt neben der im § 3 StGB ( § 2 lit g StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vgl Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).Als Rechtfertigungsgrund kommt neben der im Paragraph 3, StGB ( Paragraph 2, Litera g, StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vergleiche Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 208/66
    Entscheidungstext OGH 19.01.1967 9 Os 208/66
    EvBl 1967/355 S 494 = SSt 38/6
  • 1 Ob 3/72
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/72
    EvBl 1972/219 S 433
  • RS0009026">1 Ob 26/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 26/91
    Auch; nur: Als Rechtfertigungsgrund kommt die erlaubte offensive
    Selbsthilfe in Betracht. (T1) = SZ 64/137
  • RS0009026">23 Ds 2/22d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 23 Ds 2/22d
    Vgl
  • RS0009026">4 Ob 115/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009026

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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