RS OGH 1994/10/12 4Ob1/67, 4Ob88/76, 9ObA186/94

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Veröffentlicht am 19.01.1967
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Rechtssatz

Der Austritt aus einem Dienstverhältnis kann auch stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB erfolgen; insbesondere kann im Fernbleiben vom alten Dienstplatz und im Antritt eines neuen Dienstverhältnisses ein solcher stillschweigender vorzeitiger Austritt aus dem (alten) Dienstverhältnis gelegen sein.Der Austritt aus einem Dienstverhältnis kann auch stillschweigend im Sinne des Paragraph 863, ABGB erfolgen; insbesondere kann im Fernbleiben vom alten Dienstplatz und im Antritt eines neuen Dienstverhältnisses ein solcher stillschweigender vorzeitiger Austritt aus dem (alten) Dienstverhältnis gelegen sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/67
    Entscheidungstext OGH 19.01.1967 4 Ob 1/67
    Veröff: SozM IA/d,738 = Arb 8341 = JBl 1967,581
  • RS0031704">4 Ob 88/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 88/76
    Beisatz: Nicht aber bei Dienstantritt während des bis zur Endigung des alten Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubs. (T1) Veröff: IndS 1977 H4,1049 = Arb 9517
  • RS0031704">9 ObA 186/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 186/94
    Ähnlich; Veröff: § 48 ASGG (T2)

Schlagworte

SW: konkludent, schlüssig, Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Auslegung, Interpretation, Erholungsurlaub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031704

Dokumentnummer

JJR_19670119_OGH0002_0040OB00001_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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