Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Der Austritt aus einem Dienstverhältnis kann auch stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB erfolgen; insbesondere kann im Fernbleiben vom alten Dienstplatz und im Antritt eines neuen Dienstverhältnisses ein solcher stillschweigender vorzeitiger Austritt aus dem (alten) Dienstverhältnis gelegen sein.Der Austritt aus einem Dienstverhältnis kann auch stillschweigend im Sinne des Paragraph 863, ABGB erfolgen; insbesondere kann im Fernbleiben vom alten Dienstplatz und im Antritt eines neuen Dienstverhältnisses ein solcher stillschweigender vorzeitiger Austritt aus dem (alten) Dienstverhältnis gelegen sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: konkludent, schlüssig, Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Auslegung, Interpretation, ErholungsurlaubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031704Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0040OB00001_6700000_001