Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Wird ein Gläubiger durch List veranlaßt, eine Exekution (auf Fahrnisse) einzustellen, so ist ein Vermögensschaden nicht nur dann möglich, wenn die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Z 6 EO erfolgt, sondern auch, wenn nur das Verkaufsverfahren gemäß § 200 Z 3 EO eingestellt wird.Wird ein Gläubiger durch List veranlaßt, eine Exekution (auf Fahrnisse) einzustellen, so ist ein Vermögensschaden nicht nur dann möglich, wenn die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Ziffer 6, EO erfolgt, sondern auch, wenn nur das Verkaufsverfahren gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, EO eingestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003012Dokumentnummer
JJR_19670124_OGH0002_0090OS00189_6600000_001