Norm
ZPO §51 Abs2Rechtssatz
Der gemäß § 51 Abs 2 ZPO von der zweiten Instanz zum Kostenersatz verhaltene Richter kann diesen Beschluß mit Rekurs an den OGH anfechten. § 51 Abs 1 und 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn ein Verfahren und nicht bloß eine Entscheidung aufgehoben wird.Der gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO von der zweiten Instanz zum Kostenersatz verhaltene Richter kann diesen Beschluß mit Rekurs an den OGH anfechten. Paragraph 51, Absatz eins und 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn ein Verfahren und nicht bloß eine Entscheidung aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036003Dokumentnummer
JJR_19670125_OGH0002_0030OB00004_6700000_001